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§ 36 StVZO schreibt für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h folgende Kennzeichnung vor: Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeitsindex, Geschwindigkeitsindex und Herstellungsdatum (bzw. Reifenerneuerungsdatum).
Darüber hinaus ist seit dem 01.10.1998 die E-Kennzeichnung vorgeschrieben.
Hierbei handelt es sich um eine europäische Richtlinie, die dokumentiert, dass der Reifen die Prüfkriterien nach ECE 30 bestanden hat. Sie soll u.a. vor Sicherheitsmängeln durch z.B. Billigimporte schützen. Nach dem 1.10.1998 produzierte Reifen dürfen nicht mehr ohne „E-Nummer“ gehandelt und im öffentlichen Straßenverkehr gefahren werden.

Seit 2009 wurde stufenweise eine neue E-Kennzeichnung zur Pflicht. Hinter der neuen Prüfnummer befindet sich die „-S“ – Markierung (S steht für Sound). Dieser Reifen hat demnach die neuen Geräuschrichtlinien erfüllt.

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